Eingliederungshilfe nach SGB VIII und SGB IX

SGB VIII: Integrationshilfe nach § 35 a

Für Kinder und Jugendliche, die in stationären Maßnahmen bei uns untergebracht sind, bieten wir im Rahmen: „Hilfen aus einer Hand“ die Begleitung der jungen Menschen beim Schulbesuch an. Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderungen wird somit die Teilhabe am Schulunterricht ermöglicht. Die Integrationskraft gibt Hilfestellung bei alltäglichen oder pflegerischen Abläufen, beim Lernen, der Konzentration und im sozialen Umgang miteinander. Kostenträger sind das Sozial- oder Jugendamt.

In Einzelfällen erstreckt sich dieses Angebot auch auf Kinder und Jugendliche, die nicht bei HORIZONT untergebracht sind.

SGB IX:

Oftmals zeigt sich im Verlauf einer stationären Maßnahme, dass der junge Mensch durch eine vorliegende Behinderung eher dem Personenkreis gemäß SGB IX zuzuordnen ist. Da für uns wichtige Bestandteile der Arbeit mit jungen Menschen Kontinuität, Verlässlichkeit und Beziehungsarbeit sind, ist es selbstverständlich, Maßnahmen, die in den Rechtsbereich des SGB IXs wechseln, weiterhin zu begleiten, auch über das 18. oder 21. Lebensjahr hinaus. Im Rahmen der Individualpädagogik sind die Weiterführung stationärer Maßnahmen, die Unterstützung mit ambulanten Fachleistungsstunden sowie weitere individuelle Settings möglich.

* Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die in den Formulierungen gewählte männliche Form der Personen zur Vereinfachung der Texte gewählt wurde. Es sind aber immer die Personenformen männlich, weiblich und divers gemeint.